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Allgemeines, Geltungsbereich
Für diesen Vertrag und alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden gelten ausschliesslich die vorliegenden
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende oder von unseren „ Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung
ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Lieferung / Höhere Gewalt
1. Lieferung und Preisberechnung hierfür erfolgen zu den bei Versand / Abholung gültigen Konditionen auf üblichen Versandweg frei
Bestimmungsort Selbstabholungs- oder Mehrkosten beschleunigter Versendung trägt der Kunde. Lieferverpflichtungen übernehmen wir unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung und nur im Rahmen
wirtschaftlich vertretbarer Bevorratung unsererseits. Die im Angebot gekennzeichnete Lieferfrist läuft vom Tag der Auftragsbestätigung. Sie ist lediglich massgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Wir
sind berechtigt, die Bestellmenge um bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Bestellmenge als auch hinsichtlich vereinbarter Teillieferungen. Setzt uns der Kunde, nachdem
wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensansprüche wegen
Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Im letztgenannten Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Kunde hat stets unverzüglich die Eignung unserer Produkte auf den Verwendungszweck zu prüfen.
2. Höhere Gewalten (einschliesslich Streiks auch bei
unseren Zulieferern) befreien auf Dauer der Störung beiderseits von den Leistungspflichten. Verzögerungen von mehr als 8 Wochen berechtigen ohne weiteres zum Rücktritt. Werden uns nach Vertragsabschluss, aber vor
der Lieferung triftige Umstände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, können wir vom Vertrag zurücktreten, sofern sich der Kunde nicht bereit erklärt die Ware gegen Vorauszahlung
entgegen zu nehmen oder uns andere annehmbare Sicherheiten zu leisten.
Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum geht erst nach der Zahlung der Verbindlichkeit aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden auf
diesen über. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir die Ware jederzeit heraus verlangen und zurücknehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Mit dem Herausgabeverlangen erlischt die Befugnis des
Kunden zur Weiterveräußerung gelieferter Ware bzw. zum Einzug daraus resultierender Forderungen. Nach der Rücknahme der Ware wird dem Kunden deren Wert gemäß unseren Einkaufkonditionen abzüglich einer dem
billigen Ermessen entsprechenden Pauschale für Alterung, Transport und Prüfung gutgeschrieben. Das Risiko wegen mangelnder Separation, Abhandenkommen oder Beschädigung von Eigentumsvorbehaltsware trägt der Kunde
2. Der Kunde kann im ordentlichen Geschäftsgang über Eigentumsvorbehaltsware verfügen; er hat deren Übergang an dritte gleichermaßen von voller Kaufpreiszahlung abhängig zu machen. Schon jetzt tritt
der Besteller sicherungshalber alle aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware ergebene Ansprüche, bei Geldforderung in Höhe des Faktura-Endbetrages ( Inkl.MwSt.) an uns ab. Diese Vorausabtretung
nehmen wir damit an. Wird Eigentumsvorbehaltsware am Drittrechten belastet weiterveräußert, erfolgt die Vorausabtretung anteilig im Verhältnis der Höhe unserer Forderungen zu den Drittforderungen. Zur
Einbeziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.Verkaufserlöse sind treuhänderisch zu verwalten und an uns abzuführen. Unsere Befugnis, die Forderungen selber einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alles zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern ( Dritten ) die Abtretung mitteilt. Bei Kontokorrentvereinbarungen gilt die jeweilige Saldoforderung des Kunden bis
zur Höhe unserer Ansprüche als abgetreten. Jede Belastung unserer Rechte bedarf schriftlicher Zustimmung.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Verbleibt Unsicherheit über unsere Berechtigung, sind solche Forderungen auf ein von uns benanntes Treuhandkonto einzuzahlen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
Zahlungsbedingungen
1. Unsere Verkaufspreise, Angebote und Rechnungen verstehen sich jeweils in Euro einschliesslich der gesetzlichen MwSt. Die MwSt. wird jedoch in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Eine Verzinsung von Voraus- oder Akontozahlungen bedarf der schriftlichen Bestätigung. Für unbare Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift massgeblich; der
Kunde trägt das Risiko des Zahlungsweges. Im falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Mahngebühren ( je Euro 5.00 ab der zweiten Mahnung) und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten bzw. gegenüber
Verbrauchern 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zu erheben. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen
geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei bekannt werdender
Vermögensverschlechterung können wir laufende Kreditgewährungen wie Zahlungsfristen aufheben und weitere Belieferungen aussetzen.
3. Wechsel und Schecks werden unter Einlösungsvorbehalt unter Abzug aller
Spesen gutgeschrieben. Die Hereinnahme fremder oder eigener Akzepte bleibt vorbehalten. Wechselprotest berechtigt als ein Fall bekannt werdender Vermögensverschlechterung zur Rückgabe laufender Wechsel unter
Fälligstellung sämtlicher Forderungen. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgelegter
Gegenansprüche sieht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Gewährleistung/ Haftung
1. Gewährleistung können nur direkt belieferte Kunden verlangen. Reklamationsware ist unter Beifügung
ordnungsgemäss ausgefüllter und vom letzten Erwerber persönlich unterschriebener Reklamationsformulare an uns zu senden. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist folglich ausgeschlossen.
2.
Berechtigt reklamierte Ware tauschen wir, soweit ein Mangel der Waren vorliegt, gegen vergleichbare Ware um. Bei zwischenzeitlicher Produktverbesserung erfolgt ein Umtausch gegen verbesserte Ware. Auf den Umtausch
erhalten wir eine billigem Ermessen (Abnutzungsgrad / Restprofiltiefe) entsprechende Gutschrift. Damit geht das Reklamationsstück in unser Eigentum über. Ansonsten wird es auf Gefahr des Kunden zurückgesandt. Wir
behalten uns statt des Ersatzes der Ware nach unserer Wahl die Instandsetzung oder Nachbesserung des Reklamationsstückes und sonstiger Erzeugnisse innerhalb einer angemessenen Frist vor. Das Wahlrecht bezüglich
der Nacherfüllung verbleibt im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes bei dem Kunden, jedoch behalten wir uns vor, den Kunden auf eine andere Form der Nacherfüllung zu verweisen wenn die von ihm gewählte Form
unverhältnismässige Kosten verursachen würde. Sind wir zu einer Ersatzlieferung, Instandsetzung oder Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich diese über angemessene Fristen
hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Ersatzlieferung, Instandsetzung oder Nachbesserung in sonstiger Weise fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die
Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Kunde keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen verlangen. Eine
Haftung wegen Verzug oder Verschulden bleibt unberührt.
3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Reklamationsware
a) Anders als hier klassifiziert bzw. bestimmungswidrig verkauft,
unsachgemäss repariert, runderneuert oder sonst bearbeitet wurde oder nur unerheblich wert- oder tauglichkeitsgemindert (z.B.Verfärbung) ist.
b) Vorschriftswidrig behandelt (Tragfähigkeits- /
Geschwindigkeitskategorien überschritten), sonst unsachgemäss (z.B. motorsportmäßig eingesetzt oder durch äussere Einwirkungen, Fahrzeug- / Felgenseitige Ursachen, Lagerungen entgegen DIN 7716 oder Missachtung
vorgeschriebener Luftdruckwerte schadhaft wurde. Auf einsatzbedingte Risiken ist der Endabnehmer vom Kunden umfassend hinzuweisen. Soweit es sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche aus Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten unabhängig von eventuell gegebenen Herstellergarantien. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit z.b. nach dem
Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf
einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwenders beruhen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Äusserung der Beweislast
zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Gewährleistungsansprüche bei Reifen sind verjährt, wenn seit der Leistung an den Endabnehmer 1 Jahr verstrichen ist, wobei der Verkauf
bzw. die Erstzulassung durch geeignete Belege nachzuweisen sind. Wenn er sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, verjähren die Ansprüche 2 Jahre nach Lieferung.
4.a. Eine weitgehende Haftung auf
Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsabschluss – ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsfreizeichnung
gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Beschaffenheit-
oder Haltbarkeitsgarantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellte sind, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Gleiches gilt für Beratung in Wort und Schrift sowie sonstige Dienstleistungen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen. Unberührt von den obigen Regelungen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden aus Rückgriff aus Verbrauchsgüterkauf.
b. Rechte des Kunden bei Rückhaftung im Verbrauchsgüterkauf Im Falle des Rückgriffs im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs gelten – insoweit abweichend von den zuvor genannten Geschäftsbedingungen
– die folgenden Bedingungen: Der Kunde kann uns nach den gesetzlichen Regelungen der Rückgriffshaltung im Verbrauchsgüterkauf in Anspruch nehmen, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Kaufsache letztendlich an
einen Verbraucher verkauft wurde. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns sind beschränkt auf das Ausmaß, in welchem der Kunde selbst seinen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber seinem Käufer
nachgekommen ist. Der Käufer hat seine Erbringung von Gewährleistungen gegenüber seinem Verbrauchsgüterverkäufer nachzuweisen. Ansprüche des Kunden aus einem Rückgriff aus Verbrauchsgüterverkauf verjähren
frühestens zwei Monate, nachdem der Kunde ihn treffende Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche seines Verbrauchskäufers oder seines unternehmerischen Käufers in der Lieferkette erfüllt hat
c. Sonstiges
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dies gilt auch bei Streit über die
Entstehung und Wirksamkeit von rechten.
2. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenen Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter
Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
3. Bei Geschäftssitz innerhalb der EG weist der Besteller seine Unternehmenseigenschaft (
Umsatzsteueridentnummer) nach und übermittelt die buchmässigen Ausfuhrbelege innergemeinschaftlicher Lieferungen.
Reifen- Service- Kontor Pohle e.K. ( Stand 10.2006)
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